Steuern beim Pflegedienstverkauf
mit Freibetrag und Teileinkünfteverfahren
Wie viel vom Verkaufspreis eines Pflegedienstes am Ende beim Inhaber ankommt, entscheidet sich zu einem großen Teil über die Steuern. Rechtsform, Transaktionsstruktur und persönliche Situation des Verkäufers bestimmen die Steuerlast, und die Unterschiede zwischen den Gestaltungen sind erheblich. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Regeln aus Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Umwandlungssteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrecht für Inhaber ein, die ihren ambulanten Pflegedienst verkaufen wollen. Er ersetzt keine Steuerberatung, jede Gestaltung gehört vor dem Start mit dem eigenen Steuerberater durchgerechnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Verkauf eines Pflegedienstes hängt die Besteuerung an zwei Fragen. Welche Rechtsform hat das Unternehmen und wird ein Share Deal oder ein Asset Deal vereinbart.
- Einzelunternehmer versteuern den Veräußerungsgewinn nach dem Einkommensteuerrecht mit möglichen Vergünstigungen ab Alter 55, dem Freibetrag von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG) und dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG).
- GmbH-Gesellschafter profitieren vom Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent steuerpflichtigem Gewinn (§ 3 Nr. 40 EStG), Holding-Strukturen von weitgehender Steuerfreistellung auf Ebene der Holding, dort bleiben 95 Prozent des Gewinns steuerfrei (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG).
- Die Holding braucht Vorlauf, die Sperrfrist nach § 22 UmwStG läuft sieben Jahre. Dieser Beitrag gibt eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.
Die Rechtsform gibt die Steuerlogik vor
Viele ambulante Pflegedienste werden als Einzelunternehmen geführt.
Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn
Der Verkauf läuft zwingend als Asset Deal, und der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer. Das Gesetz sieht dafür Erleichterungen vor. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG). Personengesellschaften wie GbR oder GmbH & Co. KG folgen derselben Logik, der Verkauf des gesamten Mitunternehmeranteils fällt unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Besteuerung beim Gesellschafter
Beim Share Deal verkauft der Gesellschafter seine Anteile, der Gewinn wird bei ihm nach § 17 EStG erfasst, sobald er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.
Zwei Steuerstufen
Beim Asset Deal verkauft die GmbH selbst ihren Betrieb. Der Asset Deal aus der GmbH ist für den Verkäufer meist die ungünstigste Variante. Der Gewinn wird in der Gesellschaft mit Körperschaftsteuer von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG, ab 2028 schrittweise sinkend) und Gewerbesteuer belastet. Bei der anschließenden Ausschüttung an den Gesellschafter fällt eine zweite Steuerstufe an.
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz beim Verkauf des Einzelunternehmens
Beide Vergünstigungen gibt es nur auf Antrag und nur einmal im Leben. Die Voraussetzungen sind im Detail streng, etwa die Aufgabe der wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem Zug. Eine frühe Abstimmung mit dem Steuerberater gehört deshalb an den Anfang der Verkaufsvorbereitung, nicht an ihr Ende.
Freibetrag ab 55
Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann einmal im Leben einen Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn nutzen. Er schmilzt bei größeren Gewinnen ab. Konkret sind es 45.000 Euro, gekürzt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Rechnerisch ist er ab 181.000 Euro Gewinn aufgebraucht. Zahlenbeispiel nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 4 EStG. Bei 150.000 Euro Gewinn sinkt der Freibetrag um 14.000 auf 31.000 Euro, steuerpflichtig bleiben 119.000 Euro.
Ermäßigter Steuersatz oder Fünftelregelung
Für den Veräußerungsgewinn kommen unter Voraussetzungen ein ermäßigter Durchschnittssteuersatz oder die Verteilungswirkung der Fünftelregelung in Betracht. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG). Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG steht auch jüngeren Verkäufern offen und mildert die Progression, indem der Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.
Regelmäßig keine Gewerbesteuer
Der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebs durch eine natürliche Person unterliegt regelmäßig nicht der Gewerbesteuer. Für Personengesellschaften stellt § 7 Satz 2 GewStG den auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallenden Anteil ausdrücklich frei.
Verkauf von GmbH-Anteilen mit Teileinkünfteverfahren und Holding
Hält der Inhaber die Anteile im Privatvermögen und ist er wesentlich beteiligt, greift das Teileinkünfteverfahren. Dabei bleiben 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei, die übrigen 60 Prozent unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Im Ergebnis liegt die Belastung meist deutlich unter der vollen Einkommensteuer auf den Gesamtgewinn.
Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG in Verbindung mit § 17 EStG. Der eigene Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG beträgt 9.060 Euro und schmilzt ab 36.100 Euro Gewinn ab, spielt bei realistischen Kaufpreisen also kaum eine Rolle. Der große Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gelten für diese Anteilsgewinne nicht (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Noch günstiger kann eine Holding-Struktur sein. Verkauft eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung an der Pflege-GmbH, stellt das Körperschaftsteuerrecht den Gewinn auf Holding-Ebene zu 95 Prozent frei. Die Steuer fällt erst an, wenn die Holding an den Gesellschafter ausschüttet. Wer den Erlös reinvestieren will, gewinnt damit erheblichen Spielraum. Der Aufbau einer Holding braucht allerdings Vorlauf, weil Sperrfristen zu beachten sind.
Technisch bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz, 5 Prozent gelten nach § 8b Abs. 3 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Das wirkt auch für die Gewerbesteuer der Holding, weil der Gewerbeertrag an den körperschaftsteuerlichen Gewinn anknüpft (§ 7 Satz 1 GewStG).
Holding rechtzeitig aufsetzen
Wer heute ein Einzelunternehmen führt und die Holding-Vorteile nutzen will, bringt den Betrieb zunächst in eine GmbH ein (§ 20 UmwStG) und überführt die Anteile anschließend in eine Holding (§ 21 UmwStG). Beides ist zu Buchwerten ohne sofortige Steuer möglich.
Betrieb in eine GmbH einbringen
Die Einbringung erfolgt nach § 20 UmwStG, zu Buchwerten ohne sofortige Steuer.
Anteile in eine Holding überführen
Die Überführung erfolgt nach § 21 UmwStG, ebenfalls zu Buchwerten ohne sofortige Steuer.
Sperrfrist beachten
Der Preis dafür ist die Sperrfrist. Werden die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, ist der Einbringungsgewinn rückwirkend im Jahr der Einbringung zu versteuern, und § 16 Abs. 4 sowie § 34 EStG sind darauf nicht anwendbar (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Der nachzuversteuernde Betrag vermindert sich um ein Siebtel je abgelaufenes Zeitjahr.
Umgekehrter Weg mit eigener Frist
Auch der umgekehrte Weg hat eine Frist. Wird eine GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft umgewandelt und der Betrieb innerhalb von fünf Jahren danach verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 3 UmwStG).
Share Deal und Asset Deal aus Steuersicht
| Kriterium | Asset Deal | Share Deal |
|---|---|---|
| Abschreibung | Käufer schreibt den Geschäfts- oder Firmenwert über 15 Jahre ab (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) | Kaufpreis bleibt beim Verkäufer als Beteiligungsbuchwert stehen |
| Gewerbesteuer | Verkauft eine GmbH ihre Wirtschaftsgüter, ist der Gewinn Teil ihres Gewerbeertrags und voll gewerbesteuerpflichtig; beim Einzelunternehmer fällt auf den Gewinn aus dem ganzen Betrieb regelmäßig keine Gewerbesteuer an | Fällt beim Gesellschafter nicht an, besteuert wird über § 17 EStG oder das Teileinkünfteverfahren |
| Umsatzsteuer | Geschäftsveräußerung im Ganzen, also der Verkauf eines ganzen Pflegedienstes an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG) | Anteilsübertragung ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei |
| Typische Präferenz | Häufig beim Käufer beliebter, weil abschreibungsfähig | Für den Verkäufer einer GmbH meist steuerlich attraktiver |
Der richtige Verkaufszeitpunkt
Diese Fristen hängen am Kalender und laufen unabhängig vom Verhandlungsstand.
Das Alter von 55 Jahren
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz setzen voraus, dass der Verkäufer es im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet hat (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG). Wer wenige Monate vor dem Geburtstag verkauft, verschenkt beide Vergünstigungen.
Sieben Jahre nach der Einbringung
Solange die Sperrfrist des § 22 UmwStG läuft, wird ein Teil des Holding-Vorteils nachversteuert.
Fünf Jahre nach der Umwandlung in ein Personenunternehmen
In dieser Zeit ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig (§ 18 Abs. 3 UmwStG).
Das Veranlagungsjahr
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG wirkt am stärksten, wenn im Verkaufsjahr wenig andere Einkünfte anfallen. Wer im selben Jahr mehrere Betriebe verkauft, kann den ermäßigten Steuersatz nur für einen Gewinn beantragen (§ 34 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Was Verkäufer vor dem Prozess klären sollten
Diese Punkte gehören vor dem Start des Verkaufsprozesses auf den Tisch.
Rechtsform und Vorlauf
Einmal im Leben
Berater und Preis
Die Struktur gehört deshalb an den Anfang der Nachfolgeplanung, wie sie der Leitfaden zur Nachfolge im Pflegedienst beschreibt. Zur Kaufpreisstruktur gibt es Details im Beitrag zum Earn-out beim Verkauf eines Pflegeunternehmens. Damit Struktur und Bewertung zusammenpassen, gehören Steuerberater und M&A-Berater früh an einen Tisch.
Wir bei MSI begleiten Inhaber ambulanter Pflegedienste im DACH-Raum beim Verkauf und bringen Zeitplan, Käuferkreis und Kaufpreisstruktur mit der steuerlichen Planung des Steuerberaters zusammen, beginnend mit einem vertraulichen Erstgespräch.
Häufige Fragen zu Steuern beim Verkauf
Wie viel Steuern zahle ich beim Verkauf meines Pflegedienstes?
Lohnt sich eine Holding noch kurz vor dem Verkauf?
Gilt der Freibetrag ab 55 auch für GmbH-Gesellschafter?
Fällt beim Verkauf eines Pflegedienstes Umsatzsteuer an?
Wer sollte die steuerliche Gestaltung verantworten?
Quellen
- 1.Einkommensteuergesetz
- 2.Körperschaftsteuergesetz
- 3.§ 16, § 34, § 3 Nr. 40, § 17 und § 7 EStG · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗
- 4.§ 8b und § 23 KStG · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗
- 5.§ 18 und § 22 UmwStG · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗
- 6.§ 7 GewStG · gesetze-im-internet.de ↗
- 7.§ 1 Abs. 1a und § 4 Nr. 8 UStG · gesetze-im-internet.de ↗ · gesetze-im-internet.de ↗
Alle Gesetzesangaben wurden am 6. September 2026 gegen den Stand auf gesetze-im-internet.de geprüft. Erstfassung 11. Juli 2026, erweitert am 6. September 2026. Fachliche Einordnung durch Michael Scheidel, MSI Partners. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.
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Verkäufer mit Käufern. Gründer mit Investoren. Betreiber mit Kapitalgebern. Michael Scheidel bringt mehr als 20 Jahre Branchenerfahrung in Pflege und Healthcare mit, dazu ein gewachsenes Netzwerk zu Entscheidern im Pflege- und Gesundheitssektor.